KOBLENZ Im Rahmen der Anfang März zwischen Bund und Ländern vereinbarten Öffnungsperspektiven, wurden auch Regeln festgelegt, wie mit steigenden Inzidenzzahlen umzugehen ist. Kommunen, deren Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 50 liegt, bei einer gleichzeitigen Landesinzidenz von über 50, müssen dann zusätzliche Schutzmechanismen in Kraft setzen, so zum Beispiel die Einschränkung auf ein Terminshopping in den meisten Geschäften.

Das Land Rheinland-Pfalz hatte hierzu mit Kammern, Einzelhandel und Kommunen bereits vor Beginn der zuletzt erfolgten Öffnungsschritte entsprechende Absprachen getroffen.

Nachdem zunächst die Landes-Inzidenz die Grenze von 50 überschritten hatte, überstieg nun auch die Inzidenz in Koblenz über drei Tage hinweg die 50er-Marke. Die Stadt Koblenz muss daher eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese wird am morgigen Freitag, 19. März, öffentlich bekanntgemacht und gilt dann ab Samstag, 20. März, 0:00 Uhr.

Die Allgemeinverfügung enthält folgende Regelungen: Gewerbliche Einrichtungen werden für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Zudem sind Abhol-, Liefer- und Bringdienste weiter möglich.

Die Regelung der Schließung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht), Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.

Sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten sind auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Auch hier gilt das Abstandsgebot.

Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.

Die Allgemeinverfügung der Stadt gilt bis zum 28. März 2021. Neben der Allgemeinverfügung baut die die Stadt Koblenz ihre Teststrategie weiter aus. Daher werden u.a. auch am Münzplatz und in der Schloßstraße Testmöglichkeiten in Containern entstehen. Damit ist die Stadt Koblenz vorbereitet, sollte es zukünftig mit Schnelltests verbundene Öffnungsregelungen geben.

Oberbürgermeister David Langner und Bürgermeisterin Ulrike Mohrs bedauern den Schritt der Rücknahmen der Lockerungen. Sie versuchen weiterhin in Kombination mit erweiterten Testmöglichkeiten – in enger Absprache mit dem Gesundheitsamt, dem Kreis Mayen-Koblenz und der Landesregierung – Öffnungsstrategien für die Stadt und die Region umzusetzen.

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